Hunde- und Katzenhaltung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hunde- und Katzenhaltung

Kurzbeschreibung

Überlegungen zur Anschaffung eines Hundes, Hundevermittlung durch Tierschutzvereine, Artgerechten Hundehaltung, Katzenhaltung

Beschreibung

Augen auf beim Welpenkauf

Die Anschaffung eines Hundes sollte wohlüberlegt erfolgen, schließlich ist man ein ganzes Hundeleben lang für das Tier verantwortlich. Auch wenn der Wunsch nach einem Hund sehr groß ist, sollte man diese Entscheidung mit Bedacht treffen und nicht übereilen. Bitte lesen Sie sich vor dem Kauf eines Hundewelpen die Informationen auf dieser Seite, die nebenstehenden Merklblätter sowie folgende Internetlinks aufmerksam durch:

 

Überlegungen zur Anschaffung eines Hundes:

  • Erlauben Beruf, Familie und Wohnverhältnisse eine artgerechte Hundehaltung? Dazu gehören:
  • ausreichender Kontakt von Herrchen und Frauchen zu ihrem Hund
  • regelmäßig "Gassi" gehen. Zweimal täglich ca. 30 Minuten
  • Will und kann ich das Tier bis an sein Lebensende - etwa 10 bis 15 Jahre - verantwortlich halten?
  • Habe ich überlegt, was ich mit dem Hund im Urlaub mache?
  • Welche Rasse ist für meine häuslichen Verhältnisse geeignet?
  • Habe ich die Kosten, z. B. Anschaffung, Futter, Tierarzt, Steuer, Haftpflicht, bedacht? - Ein Hundeleben kann ca. 12.000 € kosten!
  • Ist evtl. vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen?
  • Durch die Übernahme eines Tieres von einem Tierschutzverein oder aus dem Tierheim leiste ich einen aktiven Beitrag zum Tierschutz.

    Hundevermittlung durch Tierschutzvereine

    Ansprechpartner der Tierschutzvereine zur Hundevermittlung im Kreis Euskirchen:

    Bad Münstereifel Frau Bayer Tel.: 02257/952727
    Kall u. Umgebung Herr Schmitz-Bongard Tel.: 02441/778664
    Mechernich Tierheim Burgfey:
    Herr Bauer
    Tel.: 02443/31236
    Tel.: 02443/901278
    Tierhilfe Nordeifel Frau Terspecken Tel.: 02253/7457
    Tierschutzverein Euskirchen Frau Harnack Tel.: 02251/61441
     

     

     

    Artgerechte Hundehaltung:

    Wichtige Hinweise zur artgerechten Hundehaltung:

    • Stets ausreichend frisches Wasser in sauberem, standfestem Gefäß bereitstellen.
    • Mehrmals täglich "Gassi gehen".
    • Einzelhund nicht länger als 5 Stunden allein lassen - außerhalb dieser Zeit viel direkter Kontakt zum Menschen.
    • Einzelhund nicht auf unbewohntem Grundstück halten, falls nicht tägliche Anwesenheit des Halters/Betreuers über mehrere Stunden gesichert ist.
    • Junghund bis ca. 4. Lebensmonat benötigt täglich direkten Kontakt zum Menschen.
    • Junghund bis zum 8. Lebensmonat nicht ausschließlich im Zwinger halten und niemals in Anbindehaltung.
    • Konsequente, hundeverständliche Erziehung gehört zur artgerechten Haltung. Der Hund lernt das Geforderte durch Verknüpfung mit ihm lustbereitenden Spielen.
    • Nutzen Sie in der Sozialisationsphase (Prägephase) Ihres Hundes (bis 14. Lebenswoche) den Rudel-, also den Geselligkeitstrieb, zur Vertrauens- und Gehorsamsbildung bei Ihrem Hund aus. Er soll weder zum Duckmäuser noch zum dauernden Rangkämpfer werden.
    • Hunde sollten immer ausreichend schutzgeimpft sein (z.B. Tollwut, Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Stuttgarter Hundeseuche).
    • Die Telefonnummer des Tierarztes Ihres Vertrauens sollte leicht auffindbar sein.
    • Nehmen Sie Rücksicht auf andere Tierhalter und Mitbürger, die keine Tiere haben.

Rechtsgrundlagen

Landeshundegesetz, Landeshundeverordnung vom 18.12.2002


Weitere Informationen

Landeshundegesetz, Landeshundeverordnung vom 18.02.2002

Seit dem 06. Juli 2000 war die "Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde" in Kraft getreten.

Die sogenannte "Landeshundeverordnung" traf eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz der Bürger vor gefährlichen Hunden. Doch nicht nur Besitzer von Tieren, die als "Kampfhunde" eingestuft werden, sondern alle Halter großer Hunde müssen eine ganze Reihe von Vorschriften beachten.

Nun ist seit dem 18. Dezember 2002 das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Es ersetzt die Landeshundeverordnung vom 06. Juli 2000.

1. Was müssen Hundehalter beachten:

Alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (großer Hund).

  • Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
  • Die Haltung eines großen Hundes ist der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
  • Seit dem 01. Januar 2002 müssen Sie
    einen Sachkundenachweis erbringen sowie Ihre persönliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachweisen,
  • den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Ihren Hund nachweisen,
  • Ihren Hund auf Ihre Kosten mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, der Daten über Rasse, Größe, Gewicht, Fellfarbe und Chipnummer enthält und dieses dem örtlichen Ordnungsamt anzeigen.

 

2. Gefährliche Hunde

Als gefährlich gelten Hunde, die

a) auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkunggleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
b) sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
c) in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
d) bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
 

Darüber hinaus hat das Ministerium festgelegt, dass bestimmte Hunde oder Rassen allein aufgrund ihrer genetischen Beschaffenheit als gefährlich einzustufen sind.

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

3. Halter eines gefährlichen Hundes müssen folgendes beachten:

  • Es gilt genereller Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen. Diese Hunde dürfen nur von dem befähigten Halter oder von anderen Aufsichtspersonen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der körperlichen Konstitution her in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten.
  • Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

          - in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen            

          - das 18. Lebensjahr vollendet hat,

          - Ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes                            zuständigen Behörde nachgewiesen hat, (siehe Sachkundeprüfung Hund)

          - die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

          - die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden                     Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte                                 und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so daß die körperliche                              Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,

          - den Abschluß einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Hund nachweist,

          - den Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip erbringt.

Als Halter eines gefährlichen Hundes wird Ihnen die Erlaubnis nur dann erteilt, wenn Sie neben den o.a. Voraussetzungen ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachweisen. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Zucht mit als gefährlich aufgeführten Hunden ist verboten.

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrauerschutz des Landes NRW

Katzenschutzverordnung (siehe Downloads)