Indirekteinleitung

Von einer Indirekteinleitung spricht man, wenn das Abwasser nicht direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, sondern über die Kanalisation in eine öffentliche Kläranlage und erst danach in das Gewässer gelangt.

Beschreibung

Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Indirekteinleitung regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Abwasserverordnung (AbwV).

Die Indirekteinleitung bedarf gemäß § 58 WHG einer Genehmigung, sofern das anfallende Abwasser einem Anhang der (AbwV) zuzuordnen ist und in diesem Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festlegt sind.

Rechtsgrundlage ist der § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Für die wasserrechtliche Erlaubnis wird - je nach Aufwand - eine Gebühr von mindestens 250 Euro erhoben.