Indirekteinleitung
Von einer Indirekteinleitung spricht man, wenn das Abwasser nicht direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, sondern über die Kanalisation in eine öffentliche Kläranlage und erst danach in das Gewässer gelangt.
Beschreibung
Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Indirekteinleitung regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Abwasserverordnung (AbwV).
Die Indirekteinleitung bedarf gemäß § 58 WHG einer Genehmigung, sofern das anfallende Abwasser einem Anhang der (AbwV) zuzuordnen ist und in diesem Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festlegt sind.
Rechtsgrundlage ist der § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für die wasserrechtliche Erlaubnis wird - je nach Aufwand - eine Gebühr von mindestens 250 Euro erhoben.
Downloads
- Merkblatt - Mineralölhaltige Abwässer
- Merkblatt - Wäschereien
- Merkblatt - Anhang 31
- Beschreibung zum Genehmigungsantrag Abwasserbehandlungsanlage
- Anhang zum Genehmigungsantrag Zahnärzte
- Antragsformular Mineralölhaltige Abwässer und Abwasserbehandlungsanlage
- Antragsformular Wäscherei
- Antragsformular Zahnärzte
Letzte Änderung: 13.01.2025 14:13 Uhr