Bauen am Gewässer

Wer in direkter Nähe von Gewässern oder im festgesetzten Überschwemmungsgebiet bauen will, muss besondere Vorgaben beachten.

Beschreibung

Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen im/am Gewässer bedürfen gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW einer wasserrechtlichen Genehmigung. Hierzu zählen z.B. Gebäude, Brücken, Überfahrten, Treppen, Mauern, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist es u.a. verboten, bauliche Anlagen, Mauern oder Wälle zu errichten, Gegenstände abzulagern sowie die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen. Ausnahmen hiervon sind gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz wasserrechtlich genehmigungspflichtig.

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 22 Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 200,00 €.

Letzte Änderung: 13.01.2025 14:18 Uhr