Bauen am Gewässer
Wer in direkter Nähe von Gewässern oder im festgesetzten Überschwemmungsgebiet bauen will, muss besondere Vorgaben beachten.
Beschreibung
Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen im/am Gewässer bedürfen gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW einer wasserrechtlichen Genehmigung. Hierzu zählen z.B. Gebäude, Brücken, Überfahrten, Treppen, Mauern, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist es u.a. verboten, bauliche Anlagen, Mauern oder Wälle zu errichten, Gegenstände abzulagern sowie die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen. Ausnahmen hiervon sind gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz wasserrechtlich genehmigungspflichtig.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 22 Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 200,00 €.
Letzte Änderung: 13.01.2025 14:18 Uhr