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Baubeginnanzeige / Bauleiter
Kurzbeschreibung
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach §60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. (Baubeginnanzeige)
Beschreibung
Zuständige Baukontrolleure
Herr Denis Bänsch - Schleiden, Kall, und Hellenthal
Herr Paul Kuhn - Bad Münstereifel (ohne Gemarkung: Arloff, Iversheim, Kalkar), Blankenheim und Weilerswist
Herr Jürgen Rhein - Dahlem, Nettersheim, Arloff, Iversheim, Kalkar
Baubeginnanzeige
Beinhaltet zwei vollständige Seiten welche Sie mit der Baugenehmigung erhalten. Die Angaben des Bauleiters sowie des Bauunternehmens sind mit Unterschrift zu bestätigen.
Die 1. Seite ist vollständig auszufüllen.
Auf der 2. Seite sind die Angaben zu Bauleiter und Bauunternehmen unerlässlich.
Jegliche weitere Angaben zu den verantworlichem Personen/Sachverständigen, ist von der Art der Baugenehmigung abhängig. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte ihrer eigenen Baugenehmigung.
Bauleiter
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.
Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
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Zuständige Einrichtungen
- Abteilung Bauen und Wohnen
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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- Telefon:
02251 15-513 - Fax:
02251 15-551 - E-Mail:
bauen@kreis-euskirchen.de
- Telefon:
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