Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Allgemeine Informationen

17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung der Klassen B und / oder BE bestanden haben, dürfen schon vor ihrem 18. Geburtstag gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Der oder die Jugendliche muss einen Antrag auf begleitendes Fahren stellen. Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16,5 Jahren gestellt werden. Außerdem müssen die Begleitpersonen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.
Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig.
- Antragsformular mit Stempel der Fahrschule
- Zustimmung gesetzlicher Vertreter
- Angaben zur Begleitperson
- gültiges Ausweisdokument
- biometrisches Lichtbild (Größe 35 x 45 mm) (Es können weiterhin analoge Lichtbilder akzeptiert werden. Zudem haben Sie hier vor Ort die Möglichkeit, digitale Lichtbilder an einer Fotostation erstellen zu lassen. Digitale Lichtbilder von externen Dienstleistern, die über eine Cloud oder einen QR-Code zum Abruf bereitgestellt werden, dürfen aus rechtlichen Gründen für den Führerschein nicht genutzt werden.)
- eingescannte Unterschrift (bei Online-Antrag)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Kopie des Ausweises und Führerscheins jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt.
Prüfbescheinigung und Begleitperson
a) Prüfbescheinigung für Jugendliche
Nach bestandener Fahrprüfung bekommen sie eine Prüfbescheinigung. Diese gilt dann als Nachweis für die Erlaubnis, bereits vor dem 18. Geburtstag fahren zu dürfen. Mit 18 wird dann ein regulärer Führerschein ausgestellt.
b) Auflagen und Bedingungen für begleitendes Fahren
Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren!
Für diese Begleitperson gelten folgende Vorgaben:
- Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
- Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
Die Begleitperson muss darüber hinaus
- namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden,
- mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen,
- sich damit einverstanden erklären, dass die Führerscheinstelle eine Registerauskunft einholt. Begleitpersonen dürfen maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister haben.
Die Begleitperson soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
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Letzte Änderung: 08.05.2025 12:55 Uhr