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Artenschutz - Kennzeichnungspflicht

Beschreibung

Alle Arten der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung müssen individuell ab Zeitpunkt der Haltung gekennzeichnet sein. Arten die lediglich nach EU-Recht geschützt sind und nicht in der Bundesartenschutzverordnung genannt werden, müssen nur im Falle einer Vermarktung gekennzeichnet werden.

Die jeweilige Kennzeichnungsmethode ist in der Bundesartenschutzverordnung festgelegt.

Beringung mit der vorgegebenen Ringgröße

- Vögel

Kennzeichnung mittels Mikrochip (Transponder)

- v. a. Säugetiere, Reptilien etc.

Fotodokumentation aussagekräftiger Körpermerkmale

- v. a. Schildkröten (Bauch- und Rückenpanzer)

sonstige Kennzeichnung

In einer EG-Bescheinigung ist die entsprechende Kennzeichnung vermerkt, z.B. die Ringnummer des Graupapageis oder die Fotodokumentation der Griechischen Landschildkröte. Bei nicht nachvollziehbarem Verlust der Kennzeichnung kann die EG-Bescheinigung ihre Gültigkeit verlieren.

Bei einigen Arten sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich. Eine Abweichung von den angegebenen Methoden ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig.


Rechtsgrundlagen

Bundesartenschutzverordnung


Kosten

10 € bis 250 €


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