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Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Kurzbeschreibung

Gemeinnützig oder gewerblich betriebene Sammlungen, z. B. von Altmetall oder Alttextilien, müssen drei Monate vor Tätigkeitsaufnahme nach § 18 KrWG angezeigt werden. Das erfolgt zusätzlich zur Abgabe einer Anzeige nach § 53 KrWG.