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Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Gemeinnützig oder gewerblich betriebene Sammlungen, z. B. von Altmetall oder Alttextilien, müssen drei Monate vor Tätigkeitsaufnahme nach § 18 KrWG angezeigt werden. Das erfolgt zusätzlich zur Abgabe einer Anzeige nach § 53 KrWG.
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Letzte Änderung: 13.01.2025 - 14:01:22 Uhr
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18er Anzeige, Altmetallsammlung, Schrottsammlung, Altkleidersammlung, Alttextilsammlung, Anzeige § 18, gemeinnützige abfallsammlung, gewerbliche Abfallsammlung, GB_5, ABT_60, TEAM_60_4
Gemeinnützig oder gewerblich betriebene Sammlungen, z. B. von Altmetall oder Alttextilien, müssen drei Monate vor Tätigkeitsaufnahme nach § 18 KrWG angezeigt werden. Das erfolgt zusätzlich zur Abgabe einer Anzeige nach § 53 KrWG.
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