Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder makeln, sind Sie verpflichtet, vor Aufnahme dieser Tätigkeit dies gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen. Das betrifft Unternehmen, die diese Tätigkeiten gewerbsmäßig ausführen.

Seit dem 01.06.2014 betrifft es auch Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Abfälle sammeln bzw. befördern. Das können z.B. Fliesenleger, Schreiner, Dachdecker und Fensterbauer sein. Sie sind nur anzeigepflichtig, wenn sie pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr befördern bzw. sammeln. 

Gemeinnützig oder gewerblich betriebene Sammlungen, z. B. von Altmetall oder Alttextilien, müssen zusätzlich drei Monate vor Tätigkeitsaufnahme nach § 18 KrWG angezeigt werden.