Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Nach § 29 Abs.2 der StVO sind Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, genehmigungspflichtig.
- schriftlicher Antrag
- Angaben zu Datum und Uhrzeit der Veranstaltung
- Angaben zu Start, Ziel und zur Streckenführung, ggf. ist eine Karte beizufügen
- Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen (z. B. Halteverbote, Sperrungen)
- Nachweis der Veranstalterhaftplichtversicherung
Der Antrag ist in der Regel zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.
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Letzte Änderung: 13.01.2025 15:01 Uhr