Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Nach § 29 Abs.2 der StVO sind Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, genehmigungspflichtig.

    • schriftlicher Antrag
    • Angaben zu Datum und Uhrzeit der Veranstaltung
    • Angaben zu Start, Ziel und zur Streckenführung, ggf. ist eine Karte beizufügen
    • Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen (z. B. Halteverbote, Sperrungen)
    • Nachweis der Veranstalterhaftplichtversicherung

Der Antrag ist in der Regel zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.

Letzte Änderung: 13.01.2025 15:01 Uhr