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Führerscheinumtausch

Kurzbeschreibung

Führerschein-Umtausch auf den EU-Kartenführerschein

Beschreibung

Führerscheine, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19.01.2033 in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Der Umtausch der Führerscheine findet in einem gestaffelten System statt:

 

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

 

Die oben genannten Fristen gelten ausschließlich für diejenigen, die noch einen alten Pappführerschein (rosa oder grau) besitzen. Für Führerscheininhaber, die bereits einen Kartenführerschein besitzen, gelten andere Fristen.

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

 

Anlage 8e Fahrerlaubnisverordnung

Falls der bisherige (Papier)Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden ist, muss dort von Ihnen zunächst ein Auszug aus dem Führerscheinregister (sog. Karteikartenabschrift) angefordert werden. Wenn Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheins sind, ist die Beibringung einer Karteikartenabschrift nicht erforderlich.

Die Erteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag für in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigte Personen. Dies ergibt sich aus der Anlage 3 A Nr. 15 – 19 Fussnote 1 Fahrerlaubnisverordnung.
Ebenfalls kann die Eintragung der Schlüsselzahl 79 (C1E>12.000kg, L≤3) für diejenigen erfolgen, Die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dann sind dem Antrag ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche oder geistige Eignung nicht älter als 1 Jahr) gemäß Anlage 5 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung und ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre) gemäß Anlage 6  Fahrerlaubnisverordnung beizufügen.
   
   
   
   
   
   
   

Rechtsgrundlagen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.


Erforderliche Unterlagen

  • Foto/Scan Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite)
  • Foto/Scan bisheriger Führerschein (Vorder- und Rückseite)
  • Biometrisches Lichtbild (Größe 35 x 45 mm)
  • eingescannte Unterschrift (bei Online-Antrag)
  • Nachweis über Land- oder Forstwirtschaftliche Betätigung bei Antrag auf Klasse T

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Wenn Sie Ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind diese Klassen bereits abgelaufen. Sofern Ihre Fahrerlaubnisklassen C und/oder CE bereits seit fünf jahren oder länger abgelaufen sind, wird die Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Bitte teilen Sie dann zusätzlich mit der antragstellung mit, welche Fahrschule Sie hierbei begleiten wird. Eine erneute Ausbildung in der Fahrschule ist nicht erforderlich, sondern lediglich die Vorstellung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung durch die Fahrschule.

Bei einer Verlängerung dieser Klassen wird zusätzlich die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche oder geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) gemäß Anlage 5 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung
  • Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre) gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung

 


Weiterführende Informationen

Demnächst können Sie hier Ihren Antrag online stellen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Derzeit ist die Vorlage des Antrags mit der Originalunterschrift und dem Originallichtbild zur Bearbeitung zwingend erforderlich.
Bei Fragen wenden Sie sich an den hier angegebenen Ansprechpartner.


Hinweise und Besonderheiten

Personen, die in Land- und Forstwirtschaft tätig sind

Sofern Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sind und in Klasse T fallende Fahrzeuge (Zugmaschinen bis 60 Stundenkilometer und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 Stundenkilometer) führen möchten, ist dies im Antrag ausdrücklich anzugeben. In diesen Fällen ist dann zusätzlich ein Nachweis über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft zu erbringen.


Verfahrensablauf

Nur Online-Antrag:
Ein Online-Antrag ist derzeit nicht möglich. Bitte senden Sie die Antragsunterlagen nebst Anlagen postalisch oder per Einwurf in den Hausbriefkasten an die Kreisverwaltung Euskirchen.


Kosten

25,30€

Zusätzlich fallen 5,10 € für den Direktversand des Führerscheins an.

Bitte sehen Sie bei postalischer Zusendung des Antrags davon ab, die Gebühren vorab zu überweisen oder in Bar mit dem Antrag abzusenden. Sie erhalten nach Bearbeitung Ihres Antrags einen Gebührenbescheid.

Zuständige Einrichtungen