Mitführen von verschriebenen Betäubungsmitteln

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Mitführen von verschriebenen Betäubungsmitteln

Kurzbeschreibung

Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in das Ausland

Beschreibung

Die Therapie mit Morphin oder morphinähnlichen Substanzen zur Behandlung starker Schmerzen bedeutet nicht, grundsätzlich auf Auslandsreisen verzichten zu müssen.

In Deutschland sind mehr als 20.000 chronische Schmerzpatienten dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.

Auch einige Medikamente, die bei ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) eingesetzt werden, wie z.B. Methylphenidat oder Dexamfetamin, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz.

Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel können nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt in angemessener Menge verschrieben werden.

Der Patient darf die so erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit:  Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch das zuständige Gesundheitsamt Euskirchen beglaubigte Bescheinigung erfolgen.

 

Bei Reisen in andere Länder (also außerhalb des Schengener Abkommens) empfiehlt die Bundesopiumsstelle den Patienten, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung in Deutschland nach den genauen Bestimmung zu erkundigen, um alle unverzichtbaren Medikamente auf Reisen mitnehmen zu können.

Außerdem sollte eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache, mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise mitgeführt werden, die ebenfalls durch das Gesundheitsamt Euskirchen beglaubigt wird.

Sollte eine Mitnahme von Betäubungsmittel in das Reiseland nicht möglich sein, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel (oder ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch ein dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Bioverfügbarkeit auch bei wirkstoffidentischen und gleichhoch dosierten Arzneimitteln, selbst bei gleichen Darreichungsform, vom Originalpräparat abweichen kann.


Erforderliche Unterlagen

Beim Gesundheitsamt vorzulegende Unterlagen:

- Die vom behandelnden Arzt erhaltene Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung gem. Artikel 75 des Schengener Abkommens.

- Personalausweis oder Reisepass

- Ärztliche Verordnung der Betäubungsmittel


Hinweise und Besonderheiten

Die Bescheinigung ist längstens 30 Tage nach Ausstellung durch den Hausarzt gültig.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt vor Ort während der allgemeinen Servicezeiten. Bitte vereinbaren Sie im Voraus einen Termin bei Frau Frantzen.


Kosten

Die Bescheinigung gem. Artikel 75 Schengener Abkommens kostet € 20,00, Barzahlung ist erforderlich.