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Mitführen von verschriebenen Betäubungsmitteln ins Ausland
Kurzbeschreibung
Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in das Ausland
Beschreibung
Patienten die dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz (z.B. Dexamfetamin, Methylphenidat, Opioide wie Oxycodon…etc.) fallen, haben die Möglichkeit diese auf Ihre Auslandsreisen mitzunehmen.
Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel können nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt in angemessener Menge verschrieben werden. Der Patient darf die so erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessene Menge ausschließlich für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen. Eine Bescheinigung kann für max. 30 Tage Reisedauer beglaubigt werden.
Bei Reisen in Länder, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch das zuständige Gesundheitsamt Euskirchen beglaubigte Bescheinigung erfolgen.
Die aktuelle Liste der Länder, finden Sie: hier .
Bei Reisen in andere Länder (also außerhalb des Schengener Abkommens) empfiehlt die Bundesopiumstelle den Patienten, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung in Deutschland nach den genauen Bestimmungen zu erkundigen, um alle unverzichtbaren Medikamente auf Reisen mitnehmen zu können.
Der Patient sollte sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das Gesundheitsamt zu beglaubigen. (Liegen Ihrem behandelnden Arzt die notwendigen Bescheinigungen zum Ausfüllen nicht vor, können diese in unserem Downloadbereich gerne runtergeladen werden.)
Sollte eine Mitnahme von Betäubungsmittel in das Reiseland nicht möglich sein, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel (oder ein äquivalentes Arzneimittel) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Bioverfügbarkeit auch bei wirkstoffidentischen und gleichhoch dosierten Arzneimitteln, selbst bei gleichen Darreichungsform, vom Originalpräparat abweichen kann.
Wir bitten um vorherige Terminbuchung!
Ab dem 04.11.2024, 10.00 Uhr steht Ihnen unsere Online-Terminierung zur Verfügung. Sie finden den Zugang im rechten grünen Kasten auf dieser Seite.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin folgendes mit:
- Die vom behandelnden Arzt ausgefüllte und erhaltene Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln:
- Schengen-Bescheinigung oder internationale Bescheinigung (Reiseland abhängig, Infos sehen Sie bitte weiter oben)
- gültigen Personalausweis oder Reisepass des Patienten
- Kopie des/der Rezepte der mitzunehmenden Betäubungsmittel
- Vollmacht für die vertretende Person, falls der Patient nicht selbst kommen kann
Kosten
Die Bescheinigung gem. Artikel 75 Schengener Abkommens kostet € 20,00 / Patient und Reise,
Der Betrag ist per Karte oder Bar direkt vor Ort zu begleichen.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Gutachterwesen, Medizinalaufsicht
-
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
-
- Telefon:
02251 15-480
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02251 15-827
- E-Mail:
- carmen.frantzen@kreis-euskirchen.de