BIS: Suche und Detail

Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben

Beschreibung

Die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben ist für folgenden Personenkreis tätig:

Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben

Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 durch einen Feststellungsbescheid durch das Versorgungsamt oder der Kreisverwaltung anerkannt ist, sind schwerbehindert.

Als schwerbehindert gleichgestellte Menschen im Arbeitsleben
Ist ein Grad der Behinderung mit einem Feststellungsbescheid von 30 oder 40 anerkannt und ist der behinderte Mensch erwerbstätig, kann er als schwerbehindert gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung erfolgt durch die (Bundes-) Agentur für Arbeit. Wird keine Gleichstellung anerkannt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen behindertengerechten Arbeitsplatz mit entsprechenden Hilfen einzurichten.

Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder als schwerbehindert gleichgestellte Menschen beschäftigen oder gerne einstellen möchten
Betriebs- und Personalräte
Schwerbehindertenvertretungen

 

Zuständigkeitsbereich

Die Fachstelle ist zuständig für Schwerbehinderte oder als schwerbehindert gleichgestellte Menschen, die im Kreis Euskirchen erwerbstätig sind oder für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Kreis Euskirchen und für Behörden aus dem Kreis Euskirchen.

Hilfsmöglichkeiten, Leistungen und Fördermöglichkeiten

Die Fachstelle informiert über die Gewährung von Hilfsmitteln, finanziellen Unterstützungen im Sinne des SGB IX und ist im Präventionsverfahren beratend tätig.

Arbeitsplatzbegleitende Hilfen

Entstehen behinderungsbedingte Nachteile bei der Ausübung einer Tätigkeit, berät die Fachstelle über Möglichkeiten, diese Nachteile auszugleichen. Dies kann durch finanzielle Hilfen an schwerbehinderte oder als schwerbehindert gleichgestellte Menschen oder Arbeitgeber erfolgen. Diese werden entweder durch die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben oder das Integrationsamt gewährt. Hierdurch soll der Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausgestattet und auch eine Arbeitsplatzsicherung erfolgen.

Diese Leistungen können - unter bestimmten Voraussetzungen- wie folgt gewährt werden:

- an schwerbehinderte oder als schwerbehindert gleichgestellte Menschen im Arbeitsleben: für technische Arbeitsplatzausstattung, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, Erreichen einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Qualifizierungsmaßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes
- sofern nicht vorrangig die (Bundes-)Agentur und der Rentenversicherungsträger zuständig ist
- an Arbeitgeber von schwerbehinderten oder als schwerbehindert gleichgestellten Arbeitnehmern:
Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Zuschüsse zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen
- sofern nicht die Agentur für Arbeit, Unfall oder Rentenversicherungsträger für den gleichen Zweck zuständig ist


besonderer Kündigungsschutz nach SGB IX
Durch das besondere Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitgeber, der einen schwerbehinderten oder als schwerbehindert gleichgestellten Menschen nach einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten kündigen möchte, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen.
In Nordrhein-Westfalen wird die Sachermittlung durch die zuständige Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben durchgeführt. Dies geschieht in der Regel durch Anhörung aller Parteien, Durchführung einer Kündigungsschutzverhandlung mit dem Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine von beiden Seiten zu vertretende Einigung zu erzielen.
Hierbei ist darauf zu achten, dass das nach SGB IX vorgeschriebene Präventionsverfahren durchgeführt wurde.
Betriebs- und Dienststellenbesuche
Für eine umfangreiche Beratung und auch zur Lösung von Problemen im Rahmen des Präventionsverfahrens oder des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach SGB IX werden auch Betriebs- oder Hausbesuche durchgeführt. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben zu diesen Gesprächen hinzuziehen.

Zielsetzung
Erhaltung und Sicherstellung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Sinne des SGB IX. Vermeidung von außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers durch die Beschäftigung von schwerbehinderten oder als schwerbehindert gleichgestellten Mitarbeitern. Kostenträger Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Landschaftsverbandes Rheinland Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

Kostenträger

Die Leistungen werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben und das Integrationsamt finanziert.

Termine nach vorheriger telefonischer Absprache

Zuständige Einrichtungen