Kehrbücher hochladen

Der Kreis Euskirchen ist als Aufsichtsbehörde für die Bezirksschornsteinfeger zuständig und verpflichtet diese gemäß § 17 der Schornsteinfegerhandwerksverordnung (SchfV) zur ordnungsgemäßen Führung und Vorlage ihrer Kehrbücher. Die elektronische Übermittlung erfolgt über dieses Serviceportal, um die Prüfung und Dokumentation effizient und rechtskonform abzubilden.

  • § 17 Schornsteinfegerhandwerksverordnung (SchfV) – Pflicht zur Führung und Vorlage der Kehrbücher
  • § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Handwerk (HwO) – Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
  • § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Schornsteinfegerhandwerks (SchfG) – Aufsichtsrecht des Kreises Euskirchen
  • § 1 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Kommunikation mit Behörden (eGovV) – Zulässigkeit elektronischer Übermittlung

Letzte Änderung: 18.06.2026 - 11:05:31 Uhr