Hindernisse im öffentlichen Verkehrsraum
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Hindernisse im öffentlichen Verkehrsraum
Werden Hindernisse im öffentlichen Straßenverkehr aufgestellt, ist eine vorherige Beantragung erforderlich.
Als öffentliche Verkehrsfläche gilt jede Fläche, die für den Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Dazu zählen insbesondere Fahrbahnen, Parkplätze und die Gehwege. Nach § 32 Straßenverkehrsordnung ist es u. a. verboten, Gegenstände in den Verkehrsraum einzubringen. Dazu zählen auch Gerüste, Container, Baukran, Bauzaun und Baumaterial.
Soll öffentliche Verkehrsfläche zu o. g. Zwecken genutzt werden, kann durch die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung erteilt werden.
Folgende Angaben müssen dem Antrag zu entnehmen sein:
- Ort, Straße, Hausnummer
- Nutzung von Gehweg und/oder Fahrbahn
- Umfang der gewünschten Verkehrsfläche (Länge, Breite)
- Breite der verbleibenden Fahrbahn
- Zeitraum der Nutzung
Kosten
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Nutzung und nach dem Aufwand der Bearbeitung einschließlich ggf. erforderlicher Ortsbesichtigungen.
Verfahrensablauf
Die Straßenverkehrsbehörde prüft, ob dem Vorhaben aus verkehrsrechtlicher Sicht zugestimmt werden kann und erteilt dann die Genehmigung. Sie enthält die Auflagen und Bedingungen, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit notwendig sind. Die Auflagen umfassen insbesondere die Kennzeichnung des jeweiligen Hindernisses und die vorherige Hinweisbeschilderung.
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- Abteilung Straßenverkehr
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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- E-Mail:
- alexandra.grab@kreis-euskirchen.de