Kurzzeitkennzeichen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Für das Kurzzeitkennzeichen gelten ab dem 01.04.15 folgende Anforderungen:

Sowohl die örtlich zuständige als auch die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde dürfen Kurzzeitkennzeichen zuteilen.

  • Das Fahrzeug muss abgemeldet sein.
  • Es muss mindestens für die Dauer des Kurzzeitkennzeichens gültiger „TÜV“ nachgewiesen werden.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht bzw. eine Einzelgenehmigung erteilt wurde.
  • Zur Erfassung der Fahrzeugdaten müssen diese nachgewiesen werden.
  • eVB-Nr. der Versicherung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters sowie schriftliche Vollmacht (s.u.) bei der Erledigung durch Dritte

Bei der Zuteilung ohne gültige Betriebserlaubnis bzw. ohne gültigen TÜV wird das Kurzzeitkennzeichen räumlich begrenzt auf den Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zugeteilt.


Kosten

13,10 € + Kosten für Kennzeichenschilder

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Zuständige Einrichtung