Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit
Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz
Beschreibung
Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) für NRW verbietet laute Arbeiten in der Nacht:
"Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind." (§ 9 Abs. 1 LImSchG)
Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich. Dafür muss ein Antrag bei der Unteren Immissionsschutzbehörde gestellt werden. Ein Formular dafür finden Sie hier.
Letzte Änderung: 14.01.2025 16:22 Uhr