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Visum zur Familienzusammenführung
Allgemeine Informationen
Ein Visum zur Familienzusammenführung wird benötigt, wenn eine im Ausland lebende Person nach Deutschland kommen möchte, um mit dem*der Ehe-/Lebenspartner*in oder den Eltern gemeinsam in Deutschland zu leben.
Die in Deutschland lebende Person muss entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Ausländer*in über einen Aufenthaltstitel (keine Duldung oder Gestattung) verfügen.
Ein Visum wird grundsätzlich im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt und von dort an die zuständige Ausländerbehörde (dort, wo der*die in Deutschland lebende Ehegatt*in wohnt) weitergeleitet.
Wenn der Antrag bei der hiesigen Ausländerbehörde ankommt, wird der*die Ehegatt*in in der Regel von hier angeschrieben, damit er*sie hier vorspricht. Auf benötigte Unterlagen wird hingewiesen. Wenn dann alle Unterlagen vorliegen, wird geprüft, ob der Erteilung des Visums zugestimmt werden kann und es geht eine entsprechende Stellungnahme an die Auslandsvertretung.
Folgende Unterlagen werden bei der deutschen Auslandsvertretung benötigt:
- Meldebescheinigung der in Deutschland lebenden Person
- Kopie des Mietvertrages der in Deutschland lebenden Person
(bei Wohneigentum: Größe und lfd. Kosten für die Wohnung) - Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen der in Deutschland lebenden Person (bei selbständiger Tätigkeit: Nachweis über das Nettoeinkommen)
- Kopie des Passes/Personalausweises der in Deutschland lebenden Person. Bei ausländischen Personen bitte mit Kopie der Seite mit dem Aufenthaltstitel.
- aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
- Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde (bei Kinderzuzug), ggf. übersetzt und legalisiert oder mit Apostille
- ggf. Sorgerechtsbeschluss
- Nachweis über Deutschkenntnisse der Stufe A1
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fragen Sie bitte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung genau nach, welche Unterlagen benötigt werden.
Gebühren
Auskunft kann nur durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat gegeben werden.
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 19.02.2024 - 09:55:43 Uhr
Verwandte Dienstleistungen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
- Aufenthaltserlaubnis für Erwerbstätige
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Bescheinigung über einen Daueraufenthalt/EU
- Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher
- Visum zur Eheschließung
Allgemeine Informationen
Ein Visum zur Familienzusammenführung wird benötigt, wenn eine im Ausland lebende Person nach Deutschland kommen möchte, um mit dem*der Ehe-/Lebenspartner*in oder den Eltern gemeinsam in Deutschland zu leben.
Die in Deutschland lebende Person muss entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Ausländer*in über einen Aufenthaltstitel (keine Duldung oder Gestattung) verfügen.
Ein Visum wird grundsätzlich im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt und von dort an die zuständige Ausländerbehörde (dort, wo der*die in Deutschland lebende Ehegatt*in wohnt) weitergeleitet.
Wenn der Antrag bei der hiesigen Ausländerbehörde ankommt, wird der*die Ehegatt*in in der Regel von hier angeschrieben, damit er*sie hier vorspricht. Auf benötigte Unterlagen wird hingewiesen. Wenn dann alle Unterlagen vorliegen, wird geprüft, ob der Erteilung des Visums zugestimmt werden kann und es geht eine entsprechende Stellungnahme an die Auslandsvertretung.
Folgende Unterlagen werden bei der deutschen Auslandsvertretung benötigt:
- Meldebescheinigung der in Deutschland lebenden Person
- Kopie des Mietvertrages der in Deutschland lebenden Person
(bei Wohneigentum: Größe und lfd. Kosten für die Wohnung) - Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen der in Deutschland lebenden Person (bei selbständiger Tätigkeit: Nachweis über das Nettoeinkommen)
- Kopie des Passes/Personalausweises der in Deutschland lebenden Person. Bei ausländischen Personen bitte mit Kopie der Seite mit dem Aufenthaltstitel.
- aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
- Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde (bei Kinderzuzug), ggf. übersetzt und legalisiert oder mit Apostille
- ggf. Sorgerechtsbeschluss
- Nachweis über Deutschkenntnisse der Stufe A1
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fragen Sie bitte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung genau nach, welche Unterlagen benötigt werden.
Gebühren
Auskunft kann nur durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat gegeben werden.
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/96183/show
Aufgabe der Ausländerbehörde ist zum einen die aufenthaltsrechtliche Betreuung und Beratung der sich legal im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aufhältigen Ausländer. Zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes werden Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse ausgestellt, Asylbewerber erhalten während des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Ebenso ist die Abteilung Ausländerwesen unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen. Bei Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz prüft die Ausländerbehörde, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden müssen.
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