Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung

Beschreibung

Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Mutter des Kindes, ist die Frau die es geboren hat.   Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden muss. (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Anerkennung der Mutterschaft wird in öffentlich Form beurkundet. Zuständig ist jedes Standesamt, alle Jugendämter und Notare.

Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.   Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.


Erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunde des Kindes

(gültiger) Personalausweis/Reisepass/Identifikationsnachweis der Eltern


Weitere Informationen

Maßgeblich für die Zuständigkeit sind Wohnort und Nachname des Kindes.

E-Mail: beistandschaft@kreis-euskirchen.de


Hinweise und Besonderheiten

Beurkundungen können ausschließlich nach erfolgter Terminvereinbarung stattfindenn!

Eine telefonische Erreichbarkeit ist Mittwochs nicht gegeben!


Voraussetzungen

Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden. Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden.

Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.