Sorgeerklärung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Sorgeerklärung

Beschreibung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung. Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.


Erforderliche Unterlagen

(gültiger) Personalausweis/Reisepass/Identifikationsnachweis der Eltern

Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 

Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft


Hinweise und Besonderheiten

Maßgeblich für die Zuständigkeit sind Wohnort und Nachname des Kindes.

beistandschaft@kreis-euskirchen.de


Voraussetzungen

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.

Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung) Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.  Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.  Die Eltern müssen persönlich erscheinen.  Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch.

Sollte dies nicht der Fall sein, geben Sie die notwendige Sprache bei der Terminvergabe an und die notwendigen weiteren Schritte ab.