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Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen
Kurzbeschreibung
Aufstellung eines oder mehrerer Prostitutionsfahrzeuge
Beschreibung
Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 21 ProstSchG
Erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs
- Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeugs
- Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher
Wegefläche - Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im
Prostitutionsfahrzeug tätig werden. - Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Bitte beachten Sie § 19 ProstSchG Mindestanforderungen von Prostitutionsfahrzeuge
Fristen
Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.
Hinweise und Besonderheiten
Bevor die Aufstellung von Prostitutionsfahrezuegen angezeigt werden kann, muss vorab nach § 12 Abs. 4 ProstSchG eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden.
Kosten
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Anzeige Prostitutionsfahrzeuge | Verwaltungsgebuehr | zwischen 150,00 und 500,00 EUR | Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Prüfungsumfang der Anzeige. |
Verwandte Dienstleistungen
- Prostitutionsgewerbe
- Prostitutionsveranstaltung
- Antrag zur Erteilung einer Stellvertreterlaubnis ProstSchG
- Prostitutionsberatung
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- Gewerbeangelegenheiten
-
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
-
- E-Mail:
gewerbe@kreis-euskirchen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02251 15-1316
- E-Mail:
- silke.giernich@kreis-euskirchen.de
-
- Telefon:
- 02251 15-433
- E-Mail:
- jennifer.demmer@kreis-euskirchen.de