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Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer seelischen Behinderung

Beschreibung

KURZ ERKLÄRT
Eingliederungshilfe hilft Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen sollen wie Menschen ohne Behinderung leben können.
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Selbstbestimmung.  

Das Eingliederungshilfe System in NRW setzt sich aus verschiedenen Eingliederungshilfeträgern zusammen.
Die Zuständigkeit für eine gewünschte Leistung wird anhand folgender Faktoren festgelegt:
Wohnort des Menschen, Alter des Menschen, Art der Behinderung und die gewünschte Hilfeform.
Jungen Menschen die aufgrund einer Behinderung eine Leistung aus der Eingliederungshilfe beantragen möchten, haben seit dem 01.01.2024 das Recht auf die unabhängige Unterstützung und Begleitung eines Verfahrenslotsen (Verlinkung auf den Verfahrenslotsen).

Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGBVIII für seelisch Behinderte junge Menschen
Wenn aufgrund einer diagnostizierten Abweichung der seelischen Gesundheit die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist, wird im Eingliederungshilferecht von einer seelischen Behinderung gesprochen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die von einer (drohenden) seelischen Behinderung betroffen sind haben ein Anrecht auf Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGBVIII).
Durch Leistungen der Eingliederungshilfe soll die Teilhabe von den betroffenen jungen Menschen gesichert und oder wiederhergestellt werden, damit sie sich zu einem gleichberechtigten Teil der Gesellschaft entwickeln können. 
Ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt wird nach Antragsstellung durch die Abteilung Jugend und Familie (Jugendamt) geprüft.

Zuständigkeit der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe kann für Leistungen der Eingliederungshilfe von Kindern ab dem Schuleintritt, Jugendliche sowie für junge Volljährige die von einer seelischen Behinderten betroffen sind oder von einer solchen bedroht sind, zuständig sein.
Bevor der Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe geprüft werden kann, wird die Zuständigkeit geprüft.
Die Zuständigkeit wird anhand des Wohnorts (Kreis Euskirchen), der vorliegenden Behinderung sowie dem Alter des jungen Menschen geprüft.

Mögliche Leistungen
Autismustherapie, Lerntherapie (Dyskalkulie; LRS), Schulbegleitung, individuelle Hilfen, stationäre Hilfe (Wohngruppe, Betreutes Wohnen).

Antragstellung
Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat der junge Mensch selbst.
Beantragt wird die Leistung durch die Personensorgeberechtigten.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche selbst einen Antrag stellen. Die Personensorgeberechtigten werden hierüber informiert.
Sie wünschen sich eine Erstberatung? Kontaktieren Sie: Frau Wagner - Leitung Fachdienste

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen