Anzeige einer Anlage nach der 31. BImSchV

Die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) oder einfach „Lösemittelverordnung“ hat zum Ziel, die Belastung der Atmosphäre mit leichtflüchtigen organischen Lösemitteln zu reduzieren.

Letzte Änderung: 13.01.2025 - 14:37:37 Uhr