Ausnahme von den Verboten für die Landwirtschaft nach § 4 LNatSchG NRW

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Ausnahme von den Verboten für die Landwirtschaft nach § 4 LNatSchG NRW

Beschreibung

Das Landesnaturschutzgesetz NRW sieht in § 4 Abs. 1 verschiedene Regelungen für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen vor. Dazu zählen unter u. a. das Verbot Dauergrünland umzubrechen, Hecken, Säume und Feldraine oder Kleingewässer zu beeinträchtigen. Ebenso ist es verboten, in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

Von diesen Regelungen kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag in bestimmten Fällen eine Ausnahme zulassen.

Mit dem Antrag ist darzulegen, wo eine neue Dauergrünlandfläche angelegt werden soll oder wie die anderweitigen Eingriffe kompensiert werden sollen.

 

Gebietszuständigkeiten:


Rechtsgrundlagen

§ 4 Landesnaturschutzgesetz NRW

§ 5 Bundesnaturschutzgesetz

 


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