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Genehmigung zur Wegesperrung nach § 60 LNatSchG NRW

Beschreibung

In der freien Landschaft ist grundsätzlich das Betreten von öffentlichen und privaten Straßen und Wegen und der landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Hiervon ausgenommen sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Auch sind die Eigentums- und Besitzrechte zu beachten.

Das Reiten in der freien Landschaft ist grundsätzlich ebenfalls auf öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Im Wald sind besondere Regelungen zu beachten.

In Natur- und Landschaftsschutzgebieten, im Nationalpark Eifel, im Bereich von geschützten Biotopen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Reiten und das Radfahren außerhalb der Wege verboten!

Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte können beantragen, dass Flächen für das Betreten, Reiten oder Radfahren gesperrt werden. Voraussetzung ist, dass die zulässige Nutzung der Flächen sonst unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden und ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Genehmigung zur Sperrung wird grundsätzlich befristet oder widerruflich erteilt.

Die Sperrung ist durch ein vorgeschriebenes Schild auf eigene Kosten kenntlich zu machen.


Rechtsgrundlagen

§ 59 Bundesnaturschutzgesetz

§§ 58 bis 60 Landesnaturschutzgesetz NRW


Kosten

30 € bis 5.000 €

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Zuständige Einrichtungen