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Änderungsgenehmigung einer Anlage nach BImSchG

Beschreibung

Eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen