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Anzeigepflicht von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Beschreibung

Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist in der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) geregelt.

Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzungswassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. (§ 3 Abs. 1 der 42. BImSchV)

Nach § 10 der 42. BImSchV hat der Betreiber bei Überschreitung der in Anlage 1 der Verordnung genannten Maßnahmenrichtwerte die zuständigen Behörden zu informieren.

Gemäß § 13 der 42. BImSchV hat der Betreiber Folgendes den zuständigen Behörden anzuzeigen:

  • Inbetriebnahme
  • Änderung der Anlage
  • Stillegung
  • Betreiberwechsel  

___________

Betreiberpflicht:

Gemäß § 14 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)) hat der Betreiber nach Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen.

Für bestehende Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, war die erste Überprüfung gemäß S. 1 nach Inkrafttreten der Verordnung bis zum 19. August 2019 fällig.

Da die Überprüfung, wie oben beschrieben, regelmäßig alle fünf Jahre durchführen zu lassen ist, ist die nächste für die genannten Bestandsanlagen spätestens zum 19. August 2024 fällig.

Darüber hinaus hat der Betreiber gemäß § 14 Abs. 2 der 42. BImSchV den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. 

Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42. BV übermittelt wird.

Die Untere Immissionsschutzbehörde als zuständige Überwachungsbehörde appelliert daher an die Anlagenbetreiber zur strikten Einhaltung der o.g. Fristen und weist darauf hin, dass gem. § 19 Nr. 14 und 15 der 42. BImSchV ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG handelt, wer entgegen des § 14 Abs. 1 S. 1 oder § 14 Abs. 1 S. 2 der 42. BImSchV eine Überprüfung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt/macht.

Hinweis:

Die Untere Immissionsschutzbehörde weist bereits heute darauf hin, dass die Pflicht auch für alle anderen Anlagen, die dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV unterliegen, gilt und die o.g. Frist vom jeweiligen Datum der Inbetriebnahme abhängig ist. Nähere Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

für Anlagen,
die in Betrieb gegangen sind
vor dem

erste Überprüfung bis zum

19. August 2011

19. August 2019*

19. August 2013

19. August 2020*

19. August 2015

19. August 2021*

19. August 2017

19. August 2022*

*die folgenden Überprüfungen sind immer im 5-Jahres-Rhythmus durchzuführen