Anzeige über eine beabsichtigte Betriebseinstellung

Anzeige über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG

Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage den Betrieb einzustellen, so hat er dies der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG anzuzeigen.

Letzte Änderung: 16.11.2023 - 14:31:00 Uhr