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Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit
Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz
Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) für NRW verbietet laute Arbeiten in der Nacht:
"Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind." (§ 9 Abs. 1 LImSchG)
Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich. Dafür muss ein Antrag bei der Unteren Immissionsschutzbehörde gestellt werden. Ein Formular dafür finden Sie hier.
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 14.01.2025 - 16:22:13 Uhr
Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz
Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) für NRW verbietet laute Arbeiten in der Nacht:
"Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind." (§ 9 Abs. 1 LImSchG)
Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich. Dafür muss ein Antrag bei der Unteren Immissionsschutzbehörde gestellt werden. Ein Formular dafür finden Sie hier.
Der Immissionsschutz ist ein Bereich des Umweltschutzes, der sich insbesondere mit den Themen Luftverunreinigungen, Lärm und Gerüche befasst. Auch Licht, Wärme oder Erschütterungen können in den Bereich fallen.
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