Hilfe zur Pflege - (teil)stationär

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hilfe zur Pflege - (teil)stationär

Beschreibung

Grundsätzlich richtet sich diese Form der Sozialhilfe an pflegebedürftige Personen, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen.

Die Hilfe zur Pflege kann dabei ambulant, also zu Hause durch Angehörige und/ oder einen Pflegedienst, oder (teil)stationär im Rahmen einer Kurzeitpflege, Tagespflege oder einem Pflegeheim erbracht werden.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommen nur in Betracht wenn:

  • der Pflegebedürftige keine Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (da nicht krankenversichert) hat,
  • die Vorversicherungszeiten oder die Vorpflegezeiten nach dem SGB XI nicht erfüllt sind oder
  • der Hilfebedarf nicht durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe erfasst (d. h. Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht ausreichend)

 

Die Hilfe zur Pflege (teil)stationär umfasst die abschließend genannten Leistungen:

  • die teilstationäre Pflege (Tagespflege)
  • die Kurzzeitpflege
  • die stationäre Pflege

Voraussetzungen

Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören die Personen, die pflegebedürftig sind, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten/ Partnern/ eingetragenen Lebenspartnern nicht zumutbar ist, die benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen.

Persönliche Voraussetzungen:

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Personen bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die so allgemein definierte Pflegebedürftigkeit muss für mindestens sechs Monate bestehen. Maßgeblich für diese Beeinträchtigungen sind pflegefachlich begründete Kriterien in folgenden Bereichen:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung (unter anderem Körperpflege, An- und Auskleiden, Hauswirtschaft),
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel Arztbesuche, regelmäßige Arzneimitteleinnahme, Diät),
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Auf Basis dieser Kriterien wird ein Pflegegrad ermittelt.

Personen, deren Beeinträchtigungen nicht mindestens dem Pflegegrad 1 entsprechen, können allenfalls einen Entlastungsbetrag erhalten.