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Kleinkläranlage (Erlaubnis, Genehmigung)
Für die meisten Haushalte findet die Abwasserbeseitigung über die Kanalisation statt. Wer nicht an einen Kanal angeschlossen ist oder das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück beseitigt, muss bestimmte Vorgaben beachten.
Steht eine Kanalisation zur Schmutzwasserbeseitigung nicht oder noch nicht zur Verfügung, kann ein Grundstück nur bebaut werden, wenn eine grundstückseigene Schmutzwasserbeseitigungsanlage (private Kleinkläranlage) errichtet und betrieben wird. Die Schmutzwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für den Bau und Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kleinkläranlagen ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, sofern es hierfür keine Bauartzulassung gibt.
Die Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich aus den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die wasserrechtliche Genehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) NRW.
Das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis beträgt 200,00 €.
Die Mindestgebühr für die Genehmigung beträgt 300,00 €.
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 13.01.2025 - 14:19:43 Uhr
Für die meisten Haushalte findet die Abwasserbeseitigung über die Kanalisation statt. Wer nicht an einen Kanal angeschlossen ist oder das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück beseitigt, muss bestimmte Vorgaben beachten.
Steht eine Kanalisation zur Schmutzwasserbeseitigung nicht oder noch nicht zur Verfügung, kann ein Grundstück nur bebaut werden, wenn eine grundstückseigene Schmutzwasserbeseitigungsanlage (private Kleinkläranlage) errichtet und betrieben wird. Die Schmutzwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für den Bau und Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kleinkläranlagen ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, sofern es hierfür keine Bauartzulassung gibt.
Die Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich aus den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die wasserrechtliche Genehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) NRW.
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/80775/showAufgaben des Teams Wasser- und Bodenschutz
Das Team Wasser- und Bodenschutz nimmt die Aufgaben der Unteren Wasserbehörde, der Wasserverbandsaufsicht und der Unteren Bodenschutzbehörde wahr.
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