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Wasserschutzgebiete (Befreiung und Genehmigung)
Wasserschutzgebiete sind meist die Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen. Hier gelten besondere Auflagen, um Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. In den festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen genehmigungspflichtig. Die nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderliche Genehmigung erteilt die Untere Wasserbehörde. Nur in begründeten Einzelfällen können Befreiungen von den Verbotsvorschriften auf Antrag erteilt werden.
Die Einzugsgebiete der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen (z.B. Trinkwassertalsperren und Brunnenanlagen) sind häufig durch behördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete per Verordnung geschützt.
Diese Wasserschutzgebietsverordnungen teilen die Einzugsgebiete in verschiedene Schutzzonen, für die besondere Einschränkungen festgelegt werden. In diesen Schutzgebieten ist das Bauen verboten, eingeschränkt oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Bei Bauvorhaben in Wasserschutzzonen sollte man sich rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde informieren.
Rechtsgrundlage für das Festsetzen von Wasserschutzgebieten ist § 51 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Das Genehmigungs- und Befreiungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 100,00 €.
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 19.02.2024 - 10:01:44 Uhr
Wasserschutzgebiete sind meist die Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen. Hier gelten besondere Auflagen, um Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. In den festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen genehmigungspflichtig. Die nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderliche Genehmigung erteilt die Untere Wasserbehörde. Nur in begründeten Einzelfällen können Befreiungen von den Verbotsvorschriften auf Antrag erteilt werden.
Die Einzugsgebiete der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen (z.B. Trinkwassertalsperren und Brunnenanlagen) sind häufig durch behördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete per Verordnung geschützt.
Diese Wasserschutzgebietsverordnungen teilen die Einzugsgebiete in verschiedene Schutzzonen, für die besondere Einschränkungen festgelegt werden. In diesen Schutzgebieten ist das Bauen verboten, eingeschränkt oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Bei Bauvorhaben in Wasserschutzzonen sollte man sich rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde informieren.
Rechtsgrundlage für das Festsetzen von Wasserschutzgebieten ist § 51 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Übersicht der Wasserschutzgebiete im Dienstbezirk der Bezirksregierung Köln
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/79366/showAufgaben des Teams Wasser- und Bodenschutz
Das Team Wasser- und Bodenschutz nimmt die Aufgaben der Unteren Wasserbehörde, der Wasserverbandsaufsicht und der Unteren Bodenschutzbehörde wahr.
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