Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Kurzbeschreibung

Ambulante Pflegedienste können nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) eine Investitionskostenförderung beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.


Rechtsgrundlagen

Die Förderung der Investitionskosten für ambulante Pflegedienste erfolgt nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i.V.m. der 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO).


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Investitionskostenförderung sind folgende Anlagen beizufügen:

  • Testat zum Nachweis der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen des Vorjahres: Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben, insbesondere die mit den Pflegekassen abgerechneten Punktwerte, sind durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Das Testat ist schiftlich (Postweg) bis zum 30.04. des Antragsjahres beim Kreis Euskirchen einzureichen.
  • Kopie des gültigen Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI, sofern dieser noch nicht vorliegt oder in der Zwischenzeit gegenüber der bereits vorliegenden Fassung Änderungen eingetreten sind.
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung:
    Für den unterzeichnenden Antragsteller ist die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung erforderlich, sofern diese nicht im letzten Antrag vorgelegen hat oder falls sich die vertragsberechtigte Person geändert hat.
    Diese sind für:
    - den e.V.: Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister
    - die GmbH: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages
    - GbR: Gesellschaftervertrag oder Unterschrift aller Gesellschafter auf S. 2 des Antrages und entsprechender Anlage.
  • Kopie der Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI des Vorjahres

Fristen

Danach ist der Antrag auf Investitionskostenförderung schriftlich (Postweg) bis zum 01. März des Antragsjahres einzureichen beim:

Kreis Euskirchen
Abt. Soziales
- Investitionskosten ambulante Pflegedienste -
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen.

Ambulante Pflegedienste, die ihren Dienst erstmalig im Bewilligungsjahr aufnehmen, müssen den Antrag auf Investitionskostenförderung schriftlich bis zum 31. Dezember des Eröffnungsjahres beim Kreis Euskirchen einreichen.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller.


Bearbeitungsdauer

Die Auszahlung der Investitionskostenpauschale erfolgt zum 01. Juli des Antragsjahres.


Weitere Informationen

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI
  • Hausbesuchspauschalen
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI
  • Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenskraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistungen für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden.

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein und dürfen nicht berücksichtigt werden:

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2-5
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI.

Hinweise und Besonderheiten

Sie sind verpflichtet, umgehend alle Änderungen entscheidungserheblicher Tatsachen, wie z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung des Dienstes oder der Rechtsform, in der Abt. Soziales mitzuteilen.


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