Suche ...
Wilder Müll
Bei unsachgemäßen Abfallablagerungen („Wilder Müll“ – „Littering“) sind je nach Situation unterschiedliche Behörden zuständig.
Im Folgenden erhalten sie einen Überblick über die für Ihren Fall zuständige Behörde:
Bei Abfallablagerungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen, ohne das eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist und im Forst, wenn es sich um einen Gemeinde-, Verbands- oder Bundeswald handelt, ist das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
Bei Abfallablagerungen auf privaten Flächen, oder grundsätzlich, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist, ist als Sonderordnungsbehörde der Kreis Euskirchen zuständig. Den Sachbearbeiter finden Sie nebenstehend.
Bei Abfallablagerung im Privatwald ist als Sonderordnungsbehörde das Forstamt zuständig.
Bei Abfallablagerungen in unmittelbarer Nähe oder auf Straßen sind als Sonderordnungsbehörde die folgenden Straßenbaulastträger zuständig:
- Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei Gemeindestraßen
- Kreis Euskirchen bei Kreisstraßen
- Straßen NRW bei Land- und Bundesstraßen
Unsachgemäßer Umgang mit Asbest:
Lagerung und Entsorgung von Asbestabfällen – Kreis Euskirchen / Abfallwirtschaft.
Bei unsachgemäßen Arbeiten vor Ort kann ein Verdacht auf eine Straftat bestehen – Polizei
Sollte eine Firma unsachgemäß mit den Asbestabfällen umgegangen sein, dann wenden Sie sich bitte an den Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln.
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 19.02.2024 - 10:05:02 Uhr
Bei unsachgemäßen Abfallablagerungen („Wilder Müll“ – „Littering“) sind je nach Situation unterschiedliche Behörden zuständig.
Im Folgenden erhalten sie einen Überblick über die für Ihren Fall zuständige Behörde:
Bei Abfallablagerungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen, ohne das eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist und im Forst, wenn es sich um einen Gemeinde-, Verbands- oder Bundeswald handelt, ist das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
Bei Abfallablagerungen auf privaten Flächen, oder grundsätzlich, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist, ist als Sonderordnungsbehörde der Kreis Euskirchen zuständig. Den Sachbearbeiter finden Sie nebenstehend.
Bei Abfallablagerung im Privatwald ist als Sonderordnungsbehörde das Forstamt zuständig.
Bei Abfallablagerungen in unmittelbarer Nähe oder auf Straßen sind als Sonderordnungsbehörde die folgenden Straßenbaulastträger zuständig:
- Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei Gemeindestraßen
- Kreis Euskirchen bei Kreisstraßen
- Straßen NRW bei Land- und Bundesstraßen
Unsachgemäßer Umgang mit Asbest:
Lagerung und Entsorgung von Asbestabfällen – Kreis Euskirchen / Abfallwirtschaft.
Bei unsachgemäßen Arbeiten vor Ort kann ein Verdacht auf eine Straftat bestehen – Polizei
Sollte eine Firma unsachgemäß mit den Asbestabfällen umgegangen sein, dann wenden Sie sich bitte an den Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln.
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/74633/showAufgaben der Abteilung Umwelt
In der Abteilung 60 - Umwelt werden folgende Aufgabenfelder wahrgenommen:
- Abfallwirtschaft
- Bodenschutz und Altlasten
- Abgrabungen
- Wasserwirtschaft
- Immissionsschutz
- Natur- und Landschaftsschutz