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Wilder Müll
Kurzbeschreibung
Bei unsachgemäßen Abfallablagerungen („Wilder Müll“ – „Littering“) sind je nach Situation unterschiedliche Behörden zuständig.
Beschreibung
Im Folgenden erhalten sie einen Überblick über die für Ihren Fall zuständige Behörde:
Bei Abfallablagerungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen, ohne das eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist und im Forst, wenn es sich um einen Gemeinde-, Verbands- oder Bundeswald handelt, ist das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
Bei Abfallablagerungen auf privaten Flächen, oder grundsätzlich, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist, ist als Sonderordnungsbehörde der Kreis Euskirchen zuständig. Den Sachbearbeiter finden Sie nebenstehend.
Bei Abfallablagerung im Privatwald ist als Sonderordnungsbehörde das Forstamt zuständig.
Bei Abfallablagerungen in unmittelbarer Nähe oder auf Straßen sind als Sonderordnungsbehörde die folgenden Straßenbaulastträger zuständig:
- Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei Gemeindestraßen
- Kreis Euskirchen bei Kreisstraßen
- Straßen NRW bei Land- und Bundesstraßen
Unsachgemäßer Umgang mit Asbest:
Lagerung und Entsorgung von Asbestabfällen – Kreis Euskirchen / Abfallwirtschaft.
Bei unsachgemäßen Arbeiten vor Ort kann ein Verdacht auf eine Straftat bestehen – Polizei
Sollte eine Firma unsachgemäß mit den Asbestabfällen umgegangen sein, dann wenden Sie sich bitte an den Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln.
Amt/Fachbereich
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Zuständige Einrichtungen
- Abteilung Umwelt
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-240
- E-Mail:
- marco.weber@kreis-euskirchen.de