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Gewerbliche Tierhaltung - keine landwirtschaftlichen Nutztiere

Beschreibung

Bestimmte Tierhaltungen und Erwerbszweige sind im Sinne des § 11 des Tierschutzgesetzes gewerblich und unterliegen der Aufsicht der Kreisverwaltung. Sie haben den Mitarbeitern der Kreisverwaltung Euskirchen während den Öffnungszeiten Zutritt zu gewähren und diese zu unterstützen.

Folgende Betriebe benötigen eine Erlaubnis durch die Kreisverwaltung:

    • Wirbeltierzuchten und -haltungen für wissenschaftliche Versuchszwecke
    • Tierheime oder ähnliche Einrichtungen
    • Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, welche Tiere halten und zur Schau gestellen
    • Betriebe, die Hunde für Dritte zu Schutzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
    • Tierbörsen
    • Tierzuchten und Tierhandlungen, außer landwirtschaftliche Nutztiere
    • Handelsbetriebe für Wirbeltiere (Zoofachhandel, Viehhandelsunternehmen)
    • Reit- und Fahrbetriebe
    • Schaustellerbetriebe und Zirkusbetriebe
    • Schädlingsbekämpfungsbetriebe

Rechtsgrundlagen

§ 11 Tierschutzgesetz (TschG)


Amt/Fachbereich

Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen