Baubeginnanzeige / Bauleiter

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Baubeginnanzeige / Bauleiter

Kurzbeschreibung

Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach §60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. (Baubeginnanzeige)

Beschreibung

Zuständige Baukontrolleure

Herr Denis Bänsch - Schleiden, Kall, und Hellenthal

Herr Paul Kuhn - Bad Münstereifel (ohne Gemarkung: Arloff, Iversheim, Kalkar), Blankenheim und Weilerswist

Herr Jürgen Rhein - Dahlem, Nettersheim, Arloff, Iversheim, Kalkar

Baubeginnanzeige

Beinhaltet zwei vollständige Seiten welche Sie mit der Baugenehmigung erhalten. Die Angaben des Bauleiters sowie des Bauunternehmens sind mit Unterschrift zu bestätigen.

Die 1. Seite ist vollständig auszufüllen.

Auf der 2. Seite sind die Angaben zu Bauleiter und Bauunternehmen unerlässlich.

Jegliche weitere Angaben zu den verantworlichem Personen/Sachverständigen, ist von der Art der Baugenehmigung abhängig. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte ihrer eigenen Baugenehmigung.

Bauleiter

Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.

Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

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Zuständige Einrichtung