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Eigentumswohnungen
Damit eine Wohnung überhaupt eine Eigentumswohnung werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss die Wohnung in sich abgeschlossen sein. Zum anderen ist eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung (Aufteilungsplan) erforderlich. Ferner muss der Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann an Wohnungen das Wohneigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Dabei wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen im Grundbuch ein besonderes Grundbuchblatt angelegt.
Zur Bildung des Wohnungseigentums wird beim Grundbuchamt unter anderem eine von der Baubehörde erstellte Bescheinigung und eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung benötigt.
Bei der Eigentumswohnung gibt es verschiedene Eigentumsformen:
Gemeinschaftseigentum: Beim gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung. Zum Gemeinschaftseigentum zählen das gesamte Grundstück (bebautet und unbebaute Fläche), Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (z.B. Fundamente, Grund- und Außenmauern, Brandmauern, Fenster, Dach, Schornsteine, Dachbelag usw.), Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (z.B. Gärten, Höfe, Trockenplätze, Aufzüge, Treppenhäuser usw.) sowie das Verwaltungsvermögen, bestehend aus zum Beispiel gemeinschaftlichen Geldern oder Verwaltungsgegenständen (Heizölbestand, Rasenmäher etc.). Soll Gemeinschaftseigentum nachträglich in Sondereigentum umgewandelt werden, bedarf es dazu der Einigung aller Wohnungseigentümer.
Miteigentum: An all dem, was unter dem Punkt Gemeinschaftseigentum aufgeführt wurde, steht dem Wohnungseigentümer ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen kann in verschiedener Art ausgedrückt werden. In der Teilungserklärung wird nach freiem Ermessen die Größe der Miteigentumsanteile festgelegt. Im allgemeinen stimmt aber der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnflächen) in etwa mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile überein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt dann die Eintragung ins Grundbuch.
Sondereigentum: Sondereigentum ist echtes Eigentum bzw. Alleineigentum des Wohnungseigentümers. Dazu können Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossene Räume zählen, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind. Ferner zählen zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird, dazu (nichttragende Wände, Tapeten, Einbauschränke, Heizkörper, Markisen, und Küchen etc.).
Teileigentum: Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Büro-, Lager- oder Praxisräume).
Sondernutzungsrechte: Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Dabei handelt es sich um die Einräumung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten können zum Beispiel Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerräume betroffen sein. Es ist also bspw. möglich, dass einem Wohnungseigentümer das Recht zur alleinigen Nutzung des Gartens eingeräumt wird.
Es werden mindestens 2 Ausfertigungen der kompletten Bauvorlagen (Grundriss, Ansicht, Schnitt) benötigt. Da eine Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde verbleibt, eine Ausfertigung beim Grundbuchamt benötigt wird und der Antragsteller in der Regel mindestens eine Ausfertigung für seine Unterlagen behalten will, wird die Vorlage von mindestens 3 Ausfertigungen empfohlen.
Neben den Ausfertigungen der kompletten Bauvorlagen (Grundriss, Ansicht, Schnitt) wird auch ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 benötigt, der alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude darstellt.
Aktueller Ausdruck aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt des Kreises EU)
Tipp:
Falls Sie mehrere Ausfertigungen benötigen, Ihr Notar aber nicht selber beglaubigte Abschriften der Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellen will oder soll, reichen Sie zwei Ausfertigungen der o.g. Bauvorlagen mehr ein, als Sie Eigentumswohnungen schaffen wollen (je Erwerber sowie Grundbuchamt und Bauaufsichtsbehörde).
Die Gebühr über die Entscheidung zur Bildung von Sondereigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) richtet sich nach der Tarifstelle 2.7.1 - 2.7.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zur Zeit gültigen Fassung.
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 18.03.2024 - 15:06:33 Uhr
Damit eine Wohnung überhaupt eine Eigentumswohnung werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss die Wohnung in sich abgeschlossen sein. Zum anderen ist eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung (Aufteilungsplan) erforderlich. Ferner muss der Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann an Wohnungen das Wohneigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Dabei wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen im Grundbuch ein besonderes Grundbuchblatt angelegt.
Zur Bildung des Wohnungseigentums wird beim Grundbuchamt unter anderem eine von der Baubehörde erstellte Bescheinigung und eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung benötigt.
Bei der Eigentumswohnung gibt es verschiedene Eigentumsformen:
Gemeinschaftseigentum: Beim gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung. Zum Gemeinschaftseigentum zählen das gesamte Grundstück (bebautet und unbebaute Fläche), Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (z.B. Fundamente, Grund- und Außenmauern, Brandmauern, Fenster, Dach, Schornsteine, Dachbelag usw.), Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (z.B. Gärten, Höfe, Trockenplätze, Aufzüge, Treppenhäuser usw.) sowie das Verwaltungsvermögen, bestehend aus zum Beispiel gemeinschaftlichen Geldern oder Verwaltungsgegenständen (Heizölbestand, Rasenmäher etc.). Soll Gemeinschaftseigentum nachträglich in Sondereigentum umgewandelt werden, bedarf es dazu der Einigung aller Wohnungseigentümer.
Miteigentum: An all dem, was unter dem Punkt Gemeinschaftseigentum aufgeführt wurde, steht dem Wohnungseigentümer ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen kann in verschiedener Art ausgedrückt werden. In der Teilungserklärung wird nach freiem Ermessen die Größe der Miteigentumsanteile festgelegt. Im allgemeinen stimmt aber der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnflächen) in etwa mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile überein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt dann die Eintragung ins Grundbuch.
Sondereigentum: Sondereigentum ist echtes Eigentum bzw. Alleineigentum des Wohnungseigentümers. Dazu können Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossene Räume zählen, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind. Ferner zählen zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird, dazu (nichttragende Wände, Tapeten, Einbauschränke, Heizkörper, Markisen, und Küchen etc.).
Teileigentum: Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Büro-, Lager- oder Praxisräume).
Sondernutzungsrechte: Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Dabei handelt es sich um die Einräumung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten können zum Beispiel Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerräume betroffen sein. Es ist also bspw. möglich, dass einem Wohnungseigentümer das Recht zur alleinigen Nutzung des Gartens eingeräumt wird.
Es werden mindestens 2 Ausfertigungen der kompletten Bauvorlagen (Grundriss, Ansicht, Schnitt) benötigt. Da eine Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde verbleibt, eine Ausfertigung beim Grundbuchamt benötigt wird und der Antragsteller in der Regel mindestens eine Ausfertigung für seine Unterlagen behalten will, wird die Vorlage von mindestens 3 Ausfertigungen empfohlen.
Neben den Ausfertigungen der kompletten Bauvorlagen (Grundriss, Ansicht, Schnitt) wird auch ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 benötigt, der alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude darstellt.
Aktueller Ausdruck aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt des Kreises EU)
Tipp:
Falls Sie mehrere Ausfertigungen benötigen, Ihr Notar aber nicht selber beglaubigte Abschriften der Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellen will oder soll, reichen Sie zwei Ausfertigungen der o.g. Bauvorlagen mehr ein, als Sie Eigentumswohnungen schaffen wollen (je Erwerber sowie Grundbuchamt und Bauaufsichtsbehörde).
Die Abteilung Bauen und Wohnen ist daran interssiert, alle Bauherrinnen/Bauherren umfassend über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Bauens zu unterrichten. Wie die geringe Zahl der Streitverfahren ausweist, zahlt sich eine intensive Beratung für alle Beteiligten aus. Trotz vieler Einsparungen im öffentlichen Dienst will der Kreis Euskirchen auch in Zukunft dem Bürger eine qualifizierte und gute Bauberatung anbieten, um der Bauherrin/dem Bauherrn zu helfen, ihr/sein Wunschhaus im Einklang mit allen Vorschriften und möglichst ohne Rechtsstreitverfahren zu verwirklichen.
Zur Steigerung der Bürgernähe und Servicequalität steht Ihnen daher der "Bürger-Service-Bauen" des Kreises Euskirchen zur Verfügung. Auf allgemeine Fragen rund um das Thema Bauen sowie zum Verfahrensstand des Baugenehmigungsverfahrens erhalten Bauherren und Entwurfsverfasser hier persönlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg, schnellstmöglich verlässliche und kompetente Auskunft. Gleichzeitig werden über den "Bürger-Service-Bauen" die persönlichen Beratungsgespräche beim zuständigen Bezirkssachbearbeiter zeitnah koordiniert. Durch die so vereinbarten Beratungstermine entfallen Ihnen unnötige Wartezeiten und Ihre zuständigen Sachbearbeiter können sich gezielt vorbereiten.
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