Teilungsgenehmigung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Teilungsgenehmigung

Kurzbeschreibung

Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 7 Abs. 1 BauO NW der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund der BauO NW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden.

Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

Hinweis: Statt einer aufwändigen (Recht / Kosten) Grundstücksteilung ist jedoch häufig die Bildung von Wohnungseigentum ausreichend um privat- oder steuerrechtliche Vorteile (bspw. Darlehen oder Abschreibungen) zu nutzen. Dazu benötigen Sie u.a. die Wohnungseigentumsbescheinigung.

Beschreibung

Zuständigkeit im Detail

Frau Monika Dahlen - Weilerswist, Bad Münstereifel (Gemarkung: Münstereifel)

Frau Annelie Kronenberg - Kall

Herr Stefan Zinken - Dahlem und Schleiden

Herr Marcus Seel - Hellenthal und Nettersheim

Frau Sandra Timm - Blankenheim, Bad Münstereifel (Gemarkung Arloff, Iversheim, Kalkar, Hohn, Nöthen)

Frau Michelle Maaßen - Bad Münstereifel (Gemarkung Effelsberg, Houverath, Mahlberg, Mutscheid, Schönau, Rupperath, Eschweiler)

 


Erforderliche Unterlagen

Es sind nach § 17 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) entsprechende Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

  • amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden muss. Der Lageplan muss die nach § 17 Nr. 1 BauPrüfVO erforderlichen Angaben und Darstellungen enthalten. Der Lageplan muss von einem Katasteramt angefertigt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden.
  • Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind.

Kosten

Gemäß Nr. 2.5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW (AVwGebO NW) pro gebildetem bebautem Grundstück je nach Verwaltungsaufwand 50 bis 250 €.

Zuständige Einrichtung