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Geschützter Landschaftsbestandteil

Beschreibung

Als Geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

erforderlich ist. Hier steht vor allem der Schutz von Streuobstwiesen, größeren Feuchtbiotopen und Gehölzbeständen im Vordergrund. In den Bördebereichen gilt dies auch für die zahlreichen Wasserburgen und kulturhistorisch bedeutsamen Hofstellen, die oftmals über angrenzende Parkanlagen mit altem Baumbestand verfügen.

In der Voreifel sind Baumgruppen und Einzelbäume, z.B. Gerichtslinden oder Baumgruppen an Wegekreuzen, geschützt.

Im Bereich der Gemeinde Hellenthal werden aber z.B. auch Teile der kulturhistorisch bedeutsamen Höckerlinie des Westwalls mit ihrer Flora und Fauna als GLB festgesetzt.

 

Darüber hinaus sind folgende Landschaftsbestandteile gesetzlich geschützt:

  • mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,

  • Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken und

  • Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis zu erfassen sind.


Rechtsgrundlagen

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz

§ 39 Landesnaturschutzgesetz NRW


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Zuständige Einrichtungen