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Zoo
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Zoo im Sinne des BNatSchG sind „dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden“.
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz
100 € bis 2.500 €
Zoos sind auch nach tierschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig (§ 11 Tierschutzgesetz).
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Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 13.01.2025 - 14:52:38 Uhr
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Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Zoo im Sinne des BNatSchG sind „dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden“.
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz
Zoos sind auch nach tierschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig (§ 11 Tierschutzgesetz).
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/50475/showDer Kreis Euskirchen engagiert sich dafür, Natur und Landschaft des Kreisgebietes nachhaltig zu schützen und zu verbessern.
Die Untere Naturschutzbehörde nimmt dabei zahlreiche Aufgaben in Natur- und Artenschutz sowie in der Landschaftspflege wahr.
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