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Fischereipachtvertrag / Fischereierlaubnisvertrag
An Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Die Laufzeit eines Fischereipachtvertrages muss mindestens 12 Jahre betragen. Der Abschluss und die Änderung dieser Verträge bedarf der Schriftform und ist termingerecht der Unteren Fischereibehörde als Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 23.07.2024 - 12:40:11 Uhr