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Ausfuhrkennzeichen
Ein Ausfuhrkennzeichen dient zur dauerhaften Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland. Das Fahrzeug wird aus dem deutschen Zulassungssystem gelöscht.
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- kann die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde Euskirchen nicht über die Haltereigenschaft erbracht werden, muss die örtliche Zuständigkeit mittels eines Kaufvertrages, welcher im Kreis Euskirchen geschlossen worden sein muss, nachgewiesen werden.
- bei ausländischen Fahrzeugpapieren: Kaufvertrag über den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges
- ZB II / Fahrzeugbrief
- bei angemeldeten Fahrzeugen: ZB I /Fahrzeugschein und amtliche Kennzeichenschilder
- bei außerbetriebgesetzten/abgemeldeten Fahrzeugen: ZB I
- Versicherungsbestätigung (gelb dreifach)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
- bei juristischen Personen: Handelsregister-Auszug, Vollmacht (s.u.), Ausweis, Bescheinigung der Gewerbemeldestelle
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis eines Erziehungsberechtigten
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO
- SEPA-Lastschriftmandat (Halterunterschrift zwingend vorgeschrieben)
Das Fahrzeug muss zur Identifizierung am gleichen Tag, während der Öffnungszeit, vorgeführt werden. Es ist ratsam, sich im Vorfeld darüber zu informieren, wo der Hersteller des Fahrzeuges die Fahrzeug-Ident-Nummer/Fahrgestellnummer eingeschlagen hat. Das Typenschild kann nicht anerkannt werden.
Gebühren: 34,60 € - 76,70 €
Bei finanzierten Fahrzeugen können bis zu 20,40 € Zusatzkosten anfallen.
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Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 13.01.2025 - 14:03:07 Uhr
Ein Ausfuhrkennzeichen dient zur dauerhaften Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland. Das Fahrzeug wird aus dem deutschen Zulassungssystem gelöscht.
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- kann die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde Euskirchen nicht über die Haltereigenschaft erbracht werden, muss die örtliche Zuständigkeit mittels eines Kaufvertrages, welcher im Kreis Euskirchen geschlossen worden sein muss, nachgewiesen werden.
- bei ausländischen Fahrzeugpapieren: Kaufvertrag über den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges
- ZB II / Fahrzeugbrief
- bei angemeldeten Fahrzeugen: ZB I /Fahrzeugschein und amtliche Kennzeichenschilder
- bei außerbetriebgesetzten/abgemeldeten Fahrzeugen: ZB I
- Versicherungsbestätigung (gelb dreifach)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
- bei juristischen Personen: Handelsregister-Auszug, Vollmacht (s.u.), Ausweis, Bescheinigung der Gewerbemeldestelle
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis eines Erziehungsberechtigten
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO
- SEPA-Lastschriftmandat (Halterunterschrift zwingend vorgeschrieben)
Das Fahrzeug muss zur Identifizierung am gleichen Tag, während der Öffnungszeit, vorgeführt werden. Es ist ratsam, sich im Vorfeld darüber zu informieren, wo der Hersteller des Fahrzeuges die Fahrzeug-Ident-Nummer/Fahrgestellnummer eingeschlagen hat. Das Typenschild kann nicht anerkannt werden.