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Meldepflichtige Krankheiten (Gemeinschaftseinrichtungen)
Kurzbeschreibung
Meldungen gem. §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schützt Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten. Es dient zur Vorbeugung und frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Verhinderung der Weiterverbreitung.
Die in § 34 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt unverzüglich namentlich zu melden.
Erforderliche Unterlagen
Meldeformular Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Verwandte Dienstleistungen
- Gesundheitsbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Meldepflichtige Krankheiten (Arzt, Praxis, Krankenhaus)
- Tuberkulosefürsorge
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Gesundheitsschutz / SARS CoV 2
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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