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Meldepflichtige Krankheiten (Gemeinschaftseinrichtungen)

Kurzbeschreibung

Meldungen gem. §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Beschreibung

Das Infektionsschutzgesetz schützt Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten. Es dient zur Vorbeugung und frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Verhinderung der Weiterverbreitung.

Die in § 34 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt unverzüglich namentlich zu melden.


Erforderliche Unterlagen

Meldeformular Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


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Zuständige Einrichtungen