BIS: Suche und Detail

Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB)

Beschreibung

Seit dem 01.08.2023 ersetzen die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbau von Recycling-Baustoffen (MEB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Anzeigepflicht für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB). Dies gilt für bestimmte Aschen und Schlacken, dem Einbau von MEB in Wasserschutzgebieten und für MEB der Materialklassen BG-F3, BM-F3 & RC-3 ab einer Einbaumenge von über 250 m³.

Beim Einbau ist auf einen Mindestabstand von 1,5 Meter zum höchst zu erwartenden Grundwasserstand zu achten, andernfalls ist der Einbau nicht zulässig (siehe dazu Ausführungen in § 19 EBV). In jedem Falle sind ein Deckblatt und ein Lieferschein des eingebauten Materials zu erstellen und vom Eigentümer aufzubewahren.

Was haben Sie als Bauherr/Grundstückseigentümer zu beachten?

  • Informieren Sie sich beim Lieferanten des Recycling-Baustoffs (MEB) über die Güte-/Materialklasse
  • Informieren Sie sich beim Verwender des Recycling-Baustoffs, ob das Material entsprechend einer nach der EBV zulässigen Einbauweise eingebaut wird
  • Prüfen Sie eine ggfs. notwendige Anzeigepflicht (s.o.)
  • Achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen (Deckblatt/Lieferschein/Vor-/Abschlussanzeige). Eine Vorlage dieser kann jederzeit gefordert werden. Bei Nicht-Vorhandensein kann ein Bußgeld ausgesprochen und der Rückbau gefordert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 09.07.2021 (Stand 01.08.2023)


Weiterführende Informationen

Für Anfragen zum Einbau von Recycling-Baustoffen (MEB) nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Nennen Sie uns dazu die entsprechenden Grundstücksdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück) und Details zu Ihrem Vorhaben.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.


Kosten

Gebühr der Anzeige (Prüfung/Verwaltung/Einpflegen in Katastersystem) richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.