Hinweisgeber Meldeformular

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hinweisgeber Meldeformular

Kurzbeschreibung

Meldung von Verstößen im Sinne von § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Beschreibung

Mit diesem Online-Formular möchten wir Ihnen als Mitarbeiter/in der Kreisverwaltung Euskirchen sowie Ihnen als Person im Umfeld der Kreisverwaltung Euskirchen die Möglichkeit geben, Verstöße im Sinne von §2 HinSchG durch Mitarbeitende oder Personen im Umfeld der Kreisverwaltung anonym zu melden. Zu Personen im Umfeld der Kreisverwaltung gehören nicht nur deren Mitarbeitende sondern auch Lieferanten oder Dienstleister, die in deren Auftrag tätig geworden sind. 

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.

Neben diesem Online-Formular haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, diese Meldung anonym telefonisch (02251-15 1500), per Email (interne.meldestelle@kreis-euskirchen.de) oder persönlich durchzuführen. (Telefon-)gespräche werden nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung aufgezeichnet. Erfolgt keine Aufzeichnung, so wird die Meldung dokumentiert und Sie erhalten die Gelegenheit, das Gesprächsprotokoll zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und durch Unterschrift zu bestätigen.

Gerne wird unsere interne Meldestelle Sie auf ausdrücklichen Wunsch über aktuelle Sachstände dieses Vorgangs informieren. Bitte beachten Sie in diesem Falle, dass hierzu Ihre Kontaktdaten erforderlich sind, welche Sie uns freiwillig hinterlassen müssen. 

Sollte Ihre Meldung zu strafrechtlichen Ermittlungen führen, sind wir verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden alle uns zur Verfügung stehenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies hat im Falle Ihrer freiwilligen Mitteilung von Kontaktdaten zur Folge, dass die Anonymität nicht mehr gewahrt werden kann. Der Schutz von Ihnen als Hinweisgebende Person bleibt davon unberührt.


Rechtsgrundlagen

Hinweisgeberschutzgesetz

Zuständige Einrichtung