Registrierung Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Registrierung Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV

Beschreibung

44. BImSchV – Informationen zum Anzeigeverfahren

BETREIBERPFLICHT

Anzeigepflicht und Anlagenregister:

Neue Feuerungsanlagen:

Gemäß § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber den Betrieb der unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Feuerungsanlagen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Dem Anwendungsbereich der 44. BImSchV unterliegen die Errichtung, die Be-schaffenheit und der Betrieb von:

  1. genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen* Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt

  2. genehmigungsbedürftige* Feuerungsanlagen mit einer Feuerungsanlage von weniger als 1 Megawatt

  3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feue-rungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt.

Nicht genehmigungsbedürftige Einzelfeuerungen, deren Feuerungswärmeleis-tung weniger als 1 Megawatt beträgt, sind von der Anzeigepflicht ausge-nommen.

  • genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i.V.m. der 44.BImSchV

Bestehende Feuerungsanlagen:

Gemäß § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer bestehenden Feue-rungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 01. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV ist eine bestehende Feuerungsanlage eine Anlage,

  1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
  2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. De-zember 2018 in Betrieb genommen wurde.

(Alle anderen Anlagen gelten als neue Anlagen und unterliegen der Rege-lung des § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV)

Mit der Anzeige hat der Betreiber die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genann-ten Angaben vorzulegen.

Hinweis:
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede Ein-zelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eige-nes Anzeigeformular bereitzustellen. Einzelfeuerungen, die Teil einer gemein-samen Feuerungsanlage sind und deren Feuerungswärmeleistung weniger als 1 Megawatt beträgt, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Weiterhin hat der Betreiber gemäß § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV jede emissionsre-levante Änderung vor ihrer Durchführung, den Wechsel des Betreibers sowie die endgültige Stilllegung der Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch inner-halb eines Monats, anzuzeigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nicht-Anzeige gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Festlegung der elektronischen Form:

Gemäß § 37 der 44. BImSchV kann die zuständige oberste Behörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde verlangen, dass der Betreiber zur Erfül-lung der Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 1, 2, 4 oder 5 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. In NRW hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Erlass vom 09.10.2019 Festlegungen zum Informationsformat und zum Übermittlungsweg getroffen.
Bis zur Implementierung einer webbasierten Anwendung erfolgt die Anzeige in NRW ausschließlich mittels eines auf der Internetseite des Landesamtes für Na-tur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) zur Verfügung gestellten Anzeigeformulars.

Das Formular finden Sie unter:

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/emissionen/anzeige-/registrierungspflichten-nach-44-bimschv

oder hier im Serviceportal zum Download.

Mit diesem Anzeigeformular werden alle für das Register erforderlichen Anga-ben nach Anlage 1 der 44. BImSchV für neue und bestehende Anlagen erfasst. Emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls mit diesem Formular anzuzei-gen.

Durchführung des Anzeigeverfahrens:

Der Betreiber erfasst alle Daten in dem Anzeigeformular und übermittelt dies ausgefüllt an die jeweils zuständige Behörde.

Für Anlagen in der Zuständigkeit des Kreises Euskirchen ist das ausgefüllte For-mular an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

Umwelt@kreis-euskirchen.de

Die Behörde leitet das Formular an das LANUV weiter und veranlasst dadurch die Aufnahme in das Register. Der Betreiber erhält eine Information über die erfolgte Registrierung.
Das Register wird landesweit zentral beim LANUV geführt. Hierauf wird seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde verwiesen.

Zuständige Einrichtung