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Masern-Impfung
Kurzbeschreibung
Fehlende Masernimpfung - Meldung einer Einrichtung nach § 20 IfSG
Beschreibung
- Was ist das Masernschutzgesetz?
Beim Masernschutzgesetz handelt es sich um eine Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die masernspezifischen Regelungen finden sich in § 20
Abs. 8 bis 14 IfSG. - Besteht eine Masern-Impfpflicht?
Nein, es besteht keine Masern-Impfpflicht. Es besteht allerdings eine Pflicht zur Vorlage von bestimmten Nachweisen im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG - Für wen gilt die Nachweispflicht?
Die Nachweispflicht gilt in den Schulen / Kitas / Gemeinschaftseinrictungen für alle Schülerinnen und Schüler (Kinder) sowie Lehrkräfte und andere in diesen Einrichtungen tätigen Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind (§ 20 Abs.8 Satz 1 IfSG).
Mittels der folgenden Meldung können Schulen / Kitas oder sonstige Gemeinschaftseinrichrungen ihrer Meldepflicht nachkommen.
Verwandte Dienstleistungen
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Zuständige Einrichtungen
- Gesundheitsschutz / SARS CoV 2
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-1387
- E-Mail:
- stephan.schmitz@kreis-euskirchen.de
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Herr Udo Gallmüller
Teamleitung- Telefon:
- 02251 15-1383
- E-Mail:
- udo.gallmueller@kreis-euskirchen.de
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- Telefon:
- 02251 15-1388
- E-Mail:
- swetlana.geis-laubach@kreis-euskirchen.de
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- Telefon:
- 02251 15-493
- E-Mail:
- britta.ganswindt@kreis-euskirchen.de
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- Telefon:
- 02251 15-475
- E-Mail:
- karola.schuba@kreis-euskirchen.de