Suche ...
Baulastverzeichnis
Bei einem Grundstück im Stadtgebiet Euskirchen ist die Stadtverwaltung Euskirchen zuständig (Tel.: 02251/14-0), bei einem Grundstück im Stadtgebiet Mechernich und im Stadtgebiet Zülpich ist die Stadtverwaltung Mechernich die zuständige Behörde (Tel.: 02443/49-0).
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Für die Eintragung einer Erschließungs- und Abstandflächenbaulast sowie einer Baulast, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken bezieht, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Damit jedoch auch der Bauherr, die jeweilige Stadt und ggfls. der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes dringend empfohlen.
Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt werden.
Die Gebühr über die Entscheidung zur Eintragung einer Baulast beträgt 50 bis 250 €.
Die Gebühr über die Entscheidung zur Löschung einer Baulast beträgt 50 €.
Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Abstandfläche einhalten.
Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errrichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Die sog. Vereinigungsbaulast hat keinerlei privatrechtliche Auswirkungen (Grundbuch, Steuerrecht). Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Gegebenenfalls werden auch andere bauordnungsrechtliche Verstöße durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt.
Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (Kanalleitungen oder Zufahrt etc.), kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück bspw. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die verkehrliche Erschließung gesichert werden.
Stellplatznachweis:
Ein Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf in der näheren Umgebung vorhandenen geeigneten Grundstücken hergestellt werden. Diese Herstellverpflichtung auf einem anderen als dem Baugrundstück wird durch eine Baulasterklärung abgesichert.
Downloads
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 13.01.2025 - 15:04:04 Uhr
Verwandte Dienstleistungen
Bei einem Grundstück im Stadtgebiet Euskirchen ist die Stadtverwaltung Euskirchen zuständig (Tel.: 02251/14-0), bei einem Grundstück im Stadtgebiet Mechernich und im Stadtgebiet Zülpich ist die Stadtverwaltung Mechernich die zuständige Behörde (Tel.: 02443/49-0).
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Für die Eintragung einer Erschließungs- und Abstandflächenbaulast sowie einer Baulast, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken bezieht, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Damit jedoch auch der Bauherr, die jeweilige Stadt und ggfls. der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes dringend empfohlen.
Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt werden.
Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Abstandfläche einhalten.
Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errrichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Die sog. Vereinigungsbaulast hat keinerlei privatrechtliche Auswirkungen (Grundbuch, Steuerrecht). Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Gegebenenfalls werden auch andere bauordnungsrechtliche Verstöße durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt.
Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (Kanalleitungen oder Zufahrt etc.), kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück bspw. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die verkehrliche Erschließung gesichert werden.
Stellplatznachweis:
Ein Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf in der näheren Umgebung vorhandenen geeigneten Grundstücken hergestellt werden. Diese Herstellverpflichtung auf einem anderen als dem Baugrundstück wird durch eine Baulasterklärung abgesichert.
Die Abteilung Bauen und Wohnen ist daran interssiert, alle Bauherrinnen/Bauherren umfassend über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Bauens zu unterrichten. Wie die geringe Zahl der Streitverfahren ausweist, zahlt sich eine intensive Beratung für alle Beteiligten aus. Trotz vieler Einsparungen im öffentlichen Dienst will der Kreis Euskirchen auch in Zukunft dem Bürger eine qualifizierte und gute Bauberatung anbieten, um der Bauherrin/dem Bauherrn zu helfen, ihr/sein Wunschhaus im Einklang mit allen Vorschriften und möglichst ohne Rechtsstreitverfahren zu verwirklichen.
Zur Steigerung der Bürgernähe und Servicequalität steht Ihnen daher der "Bürger-Service-Bauen" des Kreises Euskirchen zur Verfügung. Auf allgemeine Fragen rund um das Thema Bauen sowie zum Verfahrensstand des Baugenehmigungsverfahrens erhalten Bauherren und Entwurfsverfasser hier persönlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg, schnellstmöglich verlässliche und kompetente Auskunft. Gleichzeitig werden über den "Bürger-Service-Bauen" die persönlichen Beratungsgespräche beim zuständigen Bezirkssachbearbeiter zeitnah koordiniert. Durch die so vereinbarten Beratungstermine entfallen Ihnen unnötige Wartezeiten und Ihre zuständigen Sachbearbeiter können sich gezielt vorbereiten.
63