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Verlängerung Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann.
Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.
- Antrag auf Verlängerung
- Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Bedürfnisnachweis – siehe hierzu Erläuterungen bei Ersterteilung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind.
Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen.
Allgemeine Hinweise:
Adressenänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Waffen- und Sprengstoffbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 19.02.2024 - 09:52:28 Uhr
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Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann.
Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.
- Antrag auf Verlängerung
- Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Bedürfnisnachweis – siehe hierzu Erläuterungen bei Ersterteilung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind.
Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen.
Allgemeine Hinweise:
Adressenänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Waffen- und Sprengstoffbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.
Sicherheit u. Ordnung
In der Abt. Sicherheit u. Ordnung (Abt. 32) werden folgende Aufgabenbereiche wahrgenommen:
- Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
- Ausländerangelegenheiten
- Jagd u. Fischerei
- Gewerbe, Schwarzarbeit
- Bußgelder
- Schornsteinfegerwesen