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Umschreibung eines Fahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen
- Änderung des § 13 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zum 01.01.2015.
Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Zulassungsbezirk ist es dem Fahrzeughalter freigestellt, ob er einen Kennzeichenwechsel vornimmt oder nicht.
Die Pflicht zur Änderung der ZB I bleibt weiterhin bestehen.
- ZB I
- ZB II nur bei Kennzeichenwechsel, gleichzeitiger Eintragung einer technischen Änderung oder Namensänderung
- ggf. EVB Nummer
- Sepa-Mandat (Halterunterschrift zwingend vorgeschrieben)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters sowie schriftliche Vollmacht bei der Erledigung durch Dritte
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO
- bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen ist das Prüfbuch vorzulegen
17,50 € - 59,30 € plus evtl. Kosten für Kennzeichenschilder
Bei finanzierten Fahrzeugen können bis zu 20,40 € Zusatzkosten anfallen.
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 22.04.2025 - 09:28:32 Uhr