Pflegegeld

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Pflegegeld

Beschreibung

Pflegegeld stellt grundsätzlich eine Leistung einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung dar. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Pflegeversicherung nicht oder nur in zu geringem Umfang zahlt, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegebedürftige Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege leisten, wenn diese ihre häusliche Pflege nicht anders finanzieren können.

Das Pflegegeld dient in erster Linie der Anerkennung und der Motivation zur Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen aus dem persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen. Daneben soll es den Pflegebedürftigen die Möglichkeit einräumen sich erkenntlich zu zeigen für kleinere Gefälligkeiten. Das Pflegegeld stellt keine Entlohnung oder Aufwandsentschädigung dar. Es ist vielmehr eine Geldleistung zur freien Verfügung des Pflegebedürftigen. Anspruchsinhaber ist die pflegebedürfte Person.

Pflegegeld ist kein sozialhilferechtliches Einkommen.


Hinweise und Besonderheiten

Bitte wählen Sie die Sachbearbeiterin entsprechend der Buchstabenzuordnung Ihres Nachnamens aus:

A-L: Frau Moosmayer

M-Z: Frau Berners


Voraussetzungen

Nur Personen ab einem Pflegegrad 2 steht Pflegegeld zu. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld.